Start > Das Johannesevangelium > Die 49 Mikrostrukturen des Johannesevangeliums > Die Gerichtsvollmacht des Sohnes (Joh. 5,19-30)
a) Joh. 5,19 Der Sohn kann nichts von sich selbst tun, als nur, was er den Vater tun sieht
b) Joh. 5,20 ... damit ihr euch wundert (Ankündigung größerer Werke als das der Heilung des Schwachen)
c) Joh. 5,21-23 ...so macht auch der Sohn lebend, welche er will :Joh. 5,21: (Geben der Gerichtsvollmacht)
d) Joh. 5,24+25 Der, der mein Wort hört und dem glaubt, der mich schickte, hat ewiges Leben. Und er kommt nicht in Gericht, sondern ist hinübergegangen aus dem Tode in das Leben :Joh. 5,24:
c') Joh. 5,26+27 denn gleichwie der Vater Leben in sich selbst hat, so gab er auch dem Sohn [...] :Joh. 5,26: (Geben der Gerichtsvollmacht)
b') Joh. 5,28+29 Verwundert euch nicht über dieses! :Joh. 5,28: (Auferstehung aus den Grüften)
a') Joh. 5,30 Ich kann nichts von mir selbst aus tun [...] weil ich nicht meinen Willen suche, sondern den Willen des Vaters, der mich schickte
a) Die Befähigung des Sohns, den Willen des Vaters zu tun; b) Das Staunen über größere Werke; c) Das Geben des Lebens und die vom wesenhaften Leben gegebene Autorität zum Gericht; d) Das „ewige“ Leben oder das Gericht des Todes
Die Glaubenswahl zwischen dem bereits jetzt gültigen „ewigen“ Leben und dem zukünftigen Gericht bildet das textliche Zentrum der vorliegenden spiegelgleichen Struktur.
Diese Entscheidung wird positiv gefällt, wenn man das Wort dessen hört, der die Allmacht Gottes tut. Wer der Rede Jesu vertraut, glaubt an das Wort dessen, der ihn zu uns entsendet.
Wer hingegen sein Ohr für das Wort Jesu verschließt, vertraut dem himmlischen Vater nicht und wählt den Tod.
Hier entscheidet sich, ob man in die Willenseinheit von Vater und Sohn hineinkommt oder von Gott weiterhin getrennt bleibt.
YouTube-Video zu Die Gerichtsvollmacht des Sohnes (Auslegung von Joh. 5,19-30)